Satzung und Beitragsordnung

Satzung von DAKT – Die Andere Kommunalpolitik Thüringen e.V. (Diese Satzung wurde am 22. Februar 2005 in Weimar beschlossen und zuletzt am 27. August 2010 geändert.)

§ 1 Name und Sitz

DAKT e.V. hat seinen Sitz in Erfurt und wird in Thüringen tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Vorrangiger Gegenstand des DAKT e.V. ist die politische Bildungsarbeit auf kommunaler Ebene in Thüringen zur Förderung der demokratischen Willensbildung, des gesellschaftspolitischen Engagementes und der Völkerverständigung.

(2) Dabei orientiert er sich an den politischen Grundwerten Ökologie, Demokratie, Solidarität und Gewaltfreiheit. Der eingetragene Verein arbeitet in rechtlicher Selbständigkeit und geistiger Offenheit.

(3) Der DAKT e.V. ermutigt und unterstützt im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke Gruppen und Einzelpersonen, die sich auf kommunaler Ebene engagieren, um die natürliche Umwelt zu bewahren, sich für soziale Gerechtigkeit und lebendige Demokratie sowie kulturelle Vielfalt einzusetzen.

(4) Die Bildungsarbeit des Vereins fördert die wechselseitige Achtung von Menschen verschiedener Herkunft, kultureller und geschlechtlicher Identität und politischer Meinung sowie die politische und kulturelle Gleichstellung von Migrantinnen und Migranten.

(5) Der DAKT e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der jeweils gültigen Abgabeordnung.

(6) Der Verein erfüllt seinen Satzungszweck insbesondere durch:

  • ein allgemein zugängliches Bildungs- und Weiterbildungsangebot, das der demokratischen Willensbildung dient und eine Vielfalt von Bildungsformen (z.B. Tagungen, Seminare, Publikationen, Studien, Vorträge, Exkursionen) berücksichtigt,
  • die Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen über die Inhalte und Erfordernisse kommunalpolitischer Arbeit,
  • den Informationsaustausch über die Tätigkeit der kommunalen Spitzenverbände, sowie anderer kommunal-, regional- oder landespolitisch bedeutenden Institutionen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person, die an der Verwirklichung der Vereinszwecke interessiert ist.

(2) Aufgrund seines Selbstverständnisses trägt der Verein aktiv zum ökologischen Umbau der Wirtschaft, zum Abbau der Ungleichbehandlung der Geschlechter, dem Eintreten für die Rechte von Minderheiten und zum Widerstand gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit und sonstige menschenverachtende Einstellungen und Verhaltensweisen bei. Personen die extremen Parteien oder Organisationen, insbesondere dem rechtsextremen Spektrum angehören oder nahe stehen oder bereits durch entsprechende Äußerungen aufgefallen sind, sind von der Mitgliedschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Werden entsprechende Äußerungen oder Handlungen während einer Mitgliedschaft bekannt, erfolgt der sofortige Ausschluss aus dem Verein. Hierüber befindet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestätigung durch den Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

(a) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(b) wenn ein Mitglied mindestens ein Jahr keine Beiträge entrichtet hat.
(c) wenn ein Mitglied grob den Zwecken des Vereins zuwider handelt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(d) durch das Ableben des natürlichen Mitgliedes.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin bestellen.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

1. Grundsätze der Verwirklichung der Vereinszwecke,
2. die Anträge der Mitglieder und des Vorstandes,
3. die Satzung und Satzungsänderungen, d) den Haushaltsplan und die jährliche Entlastung des Vorstands,
4. die Beitragsordnung,
5. den Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn fristgemäß eingeladen wurde. Weitere Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen des zehnten Teils der Mitglieder einberufen werden.

(3) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit einer Frist von drei Wochen schriftlich zu laden.

(4) In jeder kommunalen Wahlperiode sind auf einer Mitgliederversammlung ein Vorstand und ein Kassenprüfer der auch Mitglied des Vorstandes sein kann, zu wählen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern.

(2) Der Vorstand leitet den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er beschließt insbesondere über die Verwendung des Vereinsvermögens auf Grundlage des Haushaltsplans, die Aufnahme neuer Mitglieder, die Bestellung der Geschäftführerin bzw. des Geschäftsführers und weiterer Angestellter, den Entwurf des Haushaltsplanes, die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Abgaben offizieller Erklärungen außerhalb der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, vorzunehmen. Diese Änderungen sind den Mitgliedern spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(3) Zwei der gewählten Vorstandmitglieder vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 7 Beiträge

Zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen verabschiedet die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

§ 8 Satzungsänderung

Beschlüsse zur Satzungsänderung oder mit satzungsändernder Wirkung sind allen Mitgliedern drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten. Sie sind angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung durch Abstimmung ihre Zustimmung erklären.

§ 9 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei der Vorstandsmitglieder zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren zu bestimmen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Über die begünstigte Institution entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Beitragsordnung DAKT e.V.

Der Mitgliedsbeitrag für Einzelpersonen, die nicht Mitglied durch eine Gemeinderats- und Kreistagsfrakton sind, beträgt monatlich mindestens 2,50 Euro.

Der Mitgliedsbeitrag für Gemeinderats- und Kreistagsfraktionen beträgt ebenfalls monatlich 2,50 Euro pro Fraktionsmitglied mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Einzelmitglieder.

Für kommunalpolitisch interessierte Studenten, Umschüler, Auszubildende, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger, welche keine Aufwandsentschädigungen gemäß den gültigen Satzungen der Kreistage und Gemeinderäte erhalten, beträgt der monatliche Beitrag auf Antrag und nach Bestätigung duch den Vorstand mindestens 1,00 Euro.

Der Beitrag ist jeweils quartalsweise im zweiten Monat des Quartals zu zahlen oder durch erteilten Lastschrifteinzug durch den Vorstand einzuziehen.

Die Beitragsordnung vom 22.02.2005 wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 07.11.2009 in Erfurt geändert und trat am 01.01.2010 in Kraft.

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